Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündi­ gungstermin nicht zugemutet werden kann bzw. wenn das Vertrauens­ verhältnis zwischen den Vertragsparteien in seinen Grundfesten zer­ stört ist. Dabei handelt es sich um einen Ermessensbegriff, dessen Ausgestaltung dem Richter überlassen bleibt (B rand/D ürr/G utknecht/ ... [Hrsg.: Schweizerischer Gewerkschaftsbund], Der Einzelvertrag im Obligationenrecht, Muri-Bern 1991, N 13 zu Art. 337 OR). Die urteilende Behörde hat allen Umständen des in Frage stehenden Einzelfalles sachgerecht Rechnung zu tragen.