Gemäss Art. 337 OR ist die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, an die unabdingbare Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grundes geknüpft. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündi­ gungstermin nicht zugemutet werden kann bzw. wenn das Vertrauens­ verhältnis zwischen den Vertragsparteien in seinen Grundfesten zer­ stört ist.