Der Gesuchsteller scheint sich im klaren zu sein, dass er in Ermangelung eines kantonalen Fähigkeitszeugnisses nicht ge­ stützt auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung eine Bewilligung, im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Anwaltstätig­ keit auszuüben, beanspruchen kann. Demgemäss hat er auch in ei­ nem Schreiben vom 11. November 1992 klargestellt, dass er die Zu­ lassung als Anwalt ohne Prüfungsnotwendigkeit beanspruche; denn 114 C. Gerichtsentscheide 3221, 3222