Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 27 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwaltsord­ nung vom 29. November 1956; bGS 145.52) erlischt das Recht zur Be­ rufsausübung im Kanton Appenzell A.Rh., wenn einem Anwalt das der Bewilligung zugrunde liegende ausserkantonale Fähigkeitszeugnis entzogen wird. Der Gesuchsteller scheint sich im klaren zu sein, dass er in Ermangelung eines kantonalen Fähigkeitszeugnisses nicht ge­ stützt auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung eine Bewilligung, im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Anwaltstätig­ keit auszuüben, beanspruchen kann.