Der Rekurrent wird zwar nicht aus Überängstlichkeit einen Beistand beigezogen ha­ ben, doch war dessen Beizug nicht "geboten1' im Sinne der bundesge­ richtlichen Rechtsprechung. Das Verhöramt hat demzufolge zu Recht die Entschädigung verweigert, und es muss nicht weiter untersucht werden, ob nicht auch Art. 246 Abs. 3 StPO unter dem Gesichtspunkt prozessualen und ausserprozessualen Verschuldens die Verweigerung der Entschädigung zur Folge haben würde. StA 14.9.1992 113