Sodann bedurfte es auch im dadurch eingeleiteten Untersu­ chungsverfahren keiner komplizierten Erklärungen und Behauptungen, reichte es ja aus, darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der angeblichen Tat landesabwesend war. Insgesamt bestand keine Situation, den den Beschuldigten fürchten lassen musste, ohne Rechtsbeistand irgendwelche Nachteile zu erfahren. Der Rekurrent wird zwar nicht aus Überängstlichkeit einen Beistand beigezogen ha­ ben, doch war dessen Beizug nicht "geboten1' im Sinne der bundesge­ richtlichen Rechtsprechung.