112 C. Gerichtsentscheide 3220 Eine Einsprache muss zwar schriftlich erfolgen, doch handelt es sich dabei um einen äusserst einfachen Vorgang, der keiner Begründung bedarf und schon gar nicht einer Darlegung der behaupteten Rechts­ lage. Einem Kaufmann wie X. ist es ohne weiteres zuzumuten, eine solche Eingabe selbst zu verfassen und zu versenden oder versenden zu lassen. Sodann bedurfte es auch im dadurch eingeleiteten Untersu­ chungsverfahren keiner komplizierten Erklärungen und Behauptungen, reichte es ja aus, darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der angeblichen Tat landesabwesend war.