2. Der Umstand, dass es sich beim Vorwurf gegenüber dem Rekur­ renten um eine blosse Übertretung handelte, kann, für sich allein ge­ sehen, nicht automatisch dazu führen, ihm die Entschädigung seiner Anwaltskosten zu verweigern, zumal im vorliegenden Fall Widerhand­ lungen gegen das Jagdgesetz zur Diskussion stehen, welche verwal­ tungsrechtlich präjudiziell sein könnten, nämlich im Zusammenhang mit der künftigen Vergabe des Jagdpatentes. Vielmehr ist die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers geboten erschien, an weiteren Krite­ rien zu messen. Die dabei erforderliche Abwägung der in Frage ste­ henden Interessen fällt allerdings zuungunsten des Rekurrenten aus.