Von dieser Rechtsprechung ist im vorlie­ genden Falle auszugehen, nachdem das kantonale Strafprozessrecht keine für den Rekurrenten günstigere Bestimmungen enthält. 2. Der Umstand, dass es sich beim Vorwurf gegenüber dem Rekur­ renten um eine blosse Übertretung handelte, kann, für sich allein ge­ sehen, nicht automatisch dazu führen, ihm die Entschädigung seiner Anwaltskosten zu verweigern, zumal im vorliegenden Fall Widerhand­ lungen gegen das Jagdgesetz zur Diskussion stehen, welche verwal­ tungsrechtlich präjudiziell sein könnten, nämlich im Zusammenhang mit der künftigen Vergabe des Jagdpatentes.