zogen worden sei (vgl. etwa BGE 110 la 156 und Urteil des Bundesge­ richtes vom 18. Juli 1988 in Sachen J.F. gegen Staatsanwaltschaft von Appenzell Ausserrhoden). Von dieser Rechtsprechung ist im vorlie­ genden Falle auszugehen, nachdem das kantonale Strafprozessrecht keine für den Rekurrenten günstigere Bestimmungen enthält.