Zu dieser und ähnlichen kantonalen Bestimmungen hat das Bundesge­ richt verschiedentlich festgestellt, es gebe zwar keinen allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach dem in einem Strafverfahren obsiegenden Beschuldigten eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse. Wo aber das kantonale Recht die Möglichkeit einer Entschädigung vorsehe, seien ihm wenigstens dann die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn zureichende Gründe den Beizug eines Rechtsver­ treters als geboten erscheinen Hessen, jedoch nicht, wenn solche ob­ jektiven Gründe fehlten und der Anwalt z.B. aus Überängstlichkeit oder vorwiegend mit Rücksicht auf allfällige zivilrechtliche Probleme beige­