Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 246 Abs. 1 StPO kann dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt wird, eine Entschädigung zuge­ sprochen werden. Der wichtigste Anwendungsfall dieser Bestimmung ist die Entschädigung eines Beschuldigten für seine Anwaltskosten. Zu dieser und ähnlichen kantonalen Bestimmungen hat das Bundesge­ richt verschiedentlich festgestellt, es gebe zwar keinen allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach dem in einem Strafverfahren obsiegenden Beschuldigten eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse.