Einsprecher zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht anwesend war und somit als Täter ausser Betracht falle. Nach Durchführung eines Be­ weisverfahrens stellte das Verhöramt das Verfahren mangels Tatbe­ standes ein. Eine Entschädigung wurde dem Beschuldigten verwei­ gert. Hiegegen rekurrierte X. an die Staatsanwaltschaft, welche den Rekurs abwies.