C. Gerichtsentscheide 3219, 3220 jedermann im Umgang mit Feuer und Licht sowie beim Gebrauch feu­ ergefährlicher Stoffe und Waren die zur Vermeidung eines Brandaus­ bruches notwendige Vorsicht walten zu lassen (Art. 9 Abs. 1); insbe­ sondere verboten war das Aufbewahren von Asche in anderen als nichtbrennbaren verschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Un­ terlage (Art. 9 Abs. 2 lit. f der zitierten Verordnung).