C. Gerichtsentscheide 3216, 3217 Wiederaufnahme im Vergleich zur Revision nicht um ein eigentliches Rechtsmittel handle. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, dass in jenem Fall die Wiederaufnahme unter Verletzung des Anklageprinzips zustandegekommen war, was eine enge Auslegung im Einzelfall ver­ ständlich macht. Indessen kann aus jenem Entscheid nichts anderes abgeleitet werden, als was nach anerkannter Lehre und Rechtspre­ chung gilt: Weil kein umfassendes Strafverfahren durchgeführt worden ist, kann der Einstellungsverfügung keine volle Rechtskraftwirkung zu­ kommen; bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln oder neuen Ver­ dachtsgründen ist die Wiederaufnahme deshalb zulässig ( R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. ergänzte Aufl., S. 226 ff.; N. Schmid, Strafprozessrecht, N. 810; vgl. auch BGE 81 IV 222). Damit nicht vergleichbar ist die Regelung des st. gallischen Strafverfahrens, welches zwischen Aufhebungsverfügung (mit Rechts­ kraftwirkung) und Einstellungsverfügung (mit prozessualer Wirkung) unterscheidet (vgl. N. Oberholzer, Grundzüge des st. gallischen Straf­ prozessrechts, S. 233 ff.). Damit gelten für die Wiederaufnahme weniger strenge Anforderun­ gen als für die Revision. Soweit das Urteil des Obergerichtes vom 26. Januar 1979 zu andern Schlüssen führt, ist daran nicht festzuhalten. OGer 19.5.1992 3217 Begründeter Entscheid. In allen an das Obergericht weitergezogenen Strafsachen erfolgt die Zustellung des begründeten Entscheides von Amtes wegen. Laut Art. 175 Abs. 1 StPO erfolgt in Strafsachen die Zustellung eines begründeten Urteils auf Verlangen. Diese Regelung ist bis anhin gemäss Art. 202 StPO auch im obergerichtlichen Verfahren angewen­ det worden. Die Praxis hat demzufolge die Zustellung des Urteilsdis­ positives als massgebliche Urteilseröffnung nach ausserrhodischem Strafprozessrecht erklärt. Gestützt darauf weist das Bundesgericht 108 C. Gerichtsentscheide 3217, 3218 staatsrechtliche Beschwerden, welche nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositives eingereicht worden sind, als ver­ spätet zurück. Dabei hilft es einem Beschwerdeführer nicht, wenn er durch Anmeldung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Zustellung eines begründeten Urteils erlangt hat. Dieser Zustand ist unbefriedigend. Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kantonalen Urteils, z.B. im Falle willkürlicher Beweiswürdigung, noch gar nicht bekannt sein können. Im weiteren hält das Obergericht dafür, dass es die Bedeutung eines zweitinstanzlichen Strafverfahrens rechtfertigt, den Parteien in jedem Falle, d.h. von Amtes wegen, die Entscheidungsgründe bekanntzugeben. Die bisherige Praxis, die in analoger Anwendung der Vorschriften über das erstinstanzliche Ver­ fahren (Art. 202 StPO) die Zustellung des Urteilsdispositives als massgebliche Eröffnung bezeichnet hat, wird den Besonderheiten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der bundesgerichtlichen Rechts­ mittelordnung nicht gerecht. Demgemäss sind Strafentscheide des Obergerichtes den Parteien in jedem Fall von Amtes wegen in begründeter Ausführung mitzuteilen. OGer 30.4.1992 3218 Aufsichtsbeschwerde. Zuständig zur Behandlung ist die Justizauf­ sichtskommission des Obergerichtes (Art. 236 Abs. 2 StPO). Art. 236 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Obergericht für die Behand­ lung von Beschwerden nach Art. 233 ff. StPO eine besondere Kom­ mission einsetzen kann. In einem Beschwerdeverfahren aus dem Jahre 1979 hat das Obergericht eine solche Beschwerde behandelt, für künftige Fälle indessen festgehalten, dass eine Zuweisung an die Justizaufsichtskommission zu erfolgen habe. Das Obergericht hat deshalb den Rekurs entgegengenommen und die Zuweisungspraxis noch einmal überprüft. Nachdem die Beschwerdegründe gemäss Art. 109