Konkret hielt das Obergericht dafür, die Aussagen des Beschuldigten an Schranken des Kantonsgerichtes seien im Vergleich zum Ergebnis der polizeilichen Befragung nicht neu, weshalb eine Wiederaufnahme nicht angezeigt sei. Damit ist die Frage, ob an die Gründe für eine Wiederaufnahme und für eine Revi­ sion die gleichen Anforderungen zu stellen seien, nicht beantwortet worden. Das Obergericht hat im erwähnten Entscheid festgehalten, die Anforderungen seien "durchaus ähnlich", auch wenn es sich bei der 107 C. Gerichtsentscheide 3216, 3217