Ob die vorgelegten Unterlagen als Entwurf für einen Nachlassver­ trag zu qualifizieren waren, ist hier nicht zu beurteilen, da dies ausser­ halb des durch den Rechtshilfeauftrag abgesteckten Rahmens liegt. Im übrigen ist festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung des Entwurfs für einen Nachlassvertrag erst mit dessen Annahme durch die Gläubi­ gerversammlung (Art. 81 V über die Geschäftsführung der Konkurs­ ämter, KOV, vom 13. Juli 1911; SR 281.32) eintritt. Die Voraussetzun­ gen hiezu waren weder zum Zeitpunkt der Versteigerung noch der Grundbuchanmeldung der Fall. Der Einwand erweist sich als unbe­ gründet. ABSchKG 15.9.1992 106