In die Zuständigkeit der ausserrhodischen Aufsichtsbehörde fällt somit die Beurteilung, ob das Konkursamt Appenzeller Vorderland im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des ihm zustehenden Ermessens vorgegangen ist. Das ist zu bejahen, und es ist zugleich festzuhalten, dass die Beschwerde keinerlei sub­ stantiierte Vorbringen enthält, die auf ein fehlerhaftes Vorgehen des er­ suchten Konkursamtes schliessen lassen. Ob die vorgelegten Unterlagen als Entwurf für einen Nachlassver­ trag zu qualifizieren waren, ist hier nicht zu beurteilen, da dies ausser­ halb des durch den Rechtshilfeauftrag abgesteckten Rahmens liegt.