Das beschwer­ debeklagte Betreibungsamt hat deshalb die entsprechenden Feststel­ lungen noch nachzuholen. Dabei dürfen nach dem erwähnten Bun­ desgerichtsentscheid daraus weder dem Gläubiger noch dem Schuld­ ner Kosten erwachsen. Das heisst aber nicht, dass das Betreibungs­ amt für die Bekanntgabe der Liste der Kompetenzstücke nicht vom Gläubiger die gemäss Gebührentarif vorgesehenen Kosten erheben kann. ABSchKG 15.9.1992 105