Nach einer alten Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat das Betrei­ bungsamt beim Pfändungsvollzug die im Sinne von Art. 92 SchKG un­ pfändbaren Sachen festzustellen, da der Gläubiger einen Anspruch darauf hat, dies zu erfahren und gegebenenfalls Beschwerde zu führen (BGE 55 III 194). Demgemäss enthält Seite 2 des obligatorischen Pfändungsprotokolls (Form. Nr. 6) eine entsprechende Rubrik, die vor­ liegend unausgefüllt blieb. Zur Bezeichnung der Kompetenzstücke ist das Betreibungsamt verpflichtet, ungeachtet, ob der Gläubiger ein ent­ sprechendes Begehren schon gestellt hat oder nicht. Das beschwer­ debeklagte Betreibungsamt hat deshalb die entsprechenden Feststel­ lungen noch nachzuholen.