Erläuterung und Berichtigung eines Urteils werden in Art. 206 ZPO ge­ regelt. Bel der Erläuterung muss der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Wird der Rechtsspruch anders gefasst, so wird den Parteien eine neue Rechts­ mittelfrist eröffnet (Art. 206 Abs. 5 ZPO). Anders verhält es sich bei der Berichtigung. Art. 206 Abs. 6 ZPO lautet: "Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien mitzuteilen.“ Hieraus folgt e contrario, dass im Falle einer Berichtigung weder eine Anhörung noch eine erneute Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist. 104