C. Gerichtsentscheide 3211, 3212 zichten würden. Daraus ergibt sich der Schluss, dass im Schreiben vom 4. Dezember 1991 eine Vergleichsposition zu erblicken ist und nicht eine Reduktion des Klagebegehrens. Unbehelflich ist im weiteren der Hinweis der Kläger auf Art. 124 ZPO, wonach das Rechtsbegehren während des Vermittlungsverfah­ rens reduziert werden könne (so Ehrenzeller M., Komm. N. 8 zu Art. 124 ZPO). Unter dem Vermittlungsverfahren ist der Aussöhnungsver- sueh vor dem Vermittler zu verstehen. Wird das Protokoll offen gehal­ ten, so bestehen nach Art. 126 ZPO zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein neuer Vorstand vorgesehen, oder es wird wie hier bloss eine Frist zur ausseramtlichen Einigung eröffnet, wobei im Falle des Scheiterns ohne weiteren Vorstand der Leitschein verlangt werden kann. In die­ sem zweiten Fall ist nach Abschluss des Vermittlungsvorstandes eine Änderung des Rechtsbegehrens nicht mehr ohne Folgen möglich. JuaK 28.9.1992 3212 Sicherheitsleistung. Das Verfahren um Sicherheitsleistung richtet sich nicht nach den Vorschriften über das Summarverfahren; die Bestim­ mungen über die Gerichtsferien sind deshalb anwendbar (Art. 76, 93 ff. ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, Verfügungen über Sicher­ heitsleistungen seien keine prozessleitenden Massnahmen. Vielmehr handle es sich hier um ein Summarverfahren, für welche gemäss Art. 76 Abs. 2 ZPO die Gerichtsferien nicht gelten. Laut Art. 221 Abs. 1 ZPO sind Verfahren vor dem Einzelrichter, vorbehältlich abweichender Be­ stimmungen, im Summarverfahren abzuwickeln. Das Gesetz sieht in Art. 7 ff. ZPO für zahlreiche Materien die Zuständigkeit des Einzelrich­ ters vor und unterstellt sie dem summarischen Verfahren. Es handelt sich dabei aber stets um Zivilrechtsverhältnisse. Vorliegend ist der zwi­ schen den Parteien streitige Punkt eine Frage des Verfahrensrechtes. Die Prozesskaution ist somit keine selbständige zivilrechtliche Materie, 103 C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar­ über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar­ verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt. Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, pro­ zessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so deswegen, weil sie wegen ihrer vorläufigen Natur für die Betroffenen im allgemeinen keinen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachen­ den Nachteil darstellen. Demgegenüber verursacht eine Prozessko­ stenkaution einen nicht unerheblichen Eingriff in das Vermögen des Betroffenen, was die gesonderte Einräumung eines Rechtsmittels in Art. 96 ZPO erklärt. JuaK 28.9.1992 3213 Berichtigung. Eine Parteianhörung ist nicht erforderlich, noch bedarf es einer neuerlichen Rechtsmittelbelehrung (Art. 206 Abs. 6 ZPO). Erläuterung und Berichtigung eines Urteils werden in Art. 206 ZPO ge­ regelt. Bel der Erläuterung muss der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Wird der Rechtsspruch anders gefasst, so wird den Parteien eine neue Rechts­ mittelfrist eröffnet (Art. 206 Abs. 5 ZPO). Anders verhält es sich bei der Berichtigung. Art. 206 Abs. 6 ZPO lautet: "Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien mitzuteilen.“ Hieraus folgt e contrario, dass im Falle einer Berichtigung weder eine Anhörung noch eine erneute Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist. 104