Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, Verfügungen über Sicher­ heitsleistungen seien keine prozessleitenden Massnahmen. Vielmehr handle es sich hier um ein Summarverfahren, für welche gemäss Art. 76 Abs. 2 ZPO die Gerichtsferien nicht gelten. Laut Art. 221 Abs. 1 ZPO sind Verfahren vor dem Einzelrichter, vorbehältlich abweichender Be­ stimmungen, im Summarverfahren abzuwickeln. Das Gesetz sieht in Art. 7 ff. ZPO für zahlreiche Materien die Zuständigkeit des Einzelrich­ ters vor und unterstellt sie dem summarischen Verfahren. Es handelt sich dabei aber stets um Zivilrechtsverhältnisse. Vorliegend ist der zwi­ schen den Parteien streitige Punkt eine Frage des Verfahrensrechtes.