Wird das Protokoll offen gehal­ ten, so bestehen nach Art. 126 ZPO zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein neuer Vorstand vorgesehen, oder es wird wie hier bloss eine Frist zur ausseramtlichen Einigung eröffnet, wobei im Falle des Scheiterns ohne weiteren Vorstand der Leitschein verlangt werden kann. In die­ sem zweiten Fall ist nach Abschluss des Vermittlungsvorstandes eine Änderung des Rechtsbegehrens nicht mehr ohne Folgen möglich. JuaK 28.9.1992 3212