zichten würden. Daraus ergibt sich der Schluss, dass im Schreiben vom 4. Dezember 1991 eine Vergleichsposition zu erblicken ist und nicht eine Reduktion des Klagebegehrens. Unbehelflich ist im weiteren der Hinweis der Kläger auf Art. 124 ZPO, wonach das Rechtsbegehren während des Vermittlungsverfah­ rens reduziert werden könne (so Ehrenzeller M., Komm. N. 8 zu Art. 124 ZPO). Unter dem Vermittlungsverfahren ist der Aussöhnungsversueh vor dem Vermittler zu verstehen. Wird das Protokoll offen gehal­ ten, so bestehen nach Art.