C. Gerichtsentscheide 3210, 3211 hält. In ländlichen Gegenden ist es durchaus als üblich anzusehen, dass sich Nachbarn, Vereinsmitglieder, Dienst- oder Feuerwehrkolle­ gen ohne weiteres per Du ansprechen. Dass zwischen dem Vermittler und seinem Turnkollegen ein besonderes Freundschaftsverhältnis be­ steht, ist weder dargetan, noch ist dies aufgrund der Sachdarstellung des Vermittlers anzunehmen. JuaK 14.7.1992 3211 Vermittlungsverfahren. Kostenentscheid. Herabsetzung des Rechts­ begehrens während der Offenhaltung des Protokolls (Art. 126, 130 Abs. 2 ZPO). Die Kläger machten wegen nachbarrechtlicher Streitigkeiten ein Ver­ mittlungsbegehren anhängig. Sie verlangten die Reduktion von Lärm­ immissionen und verbanden damit eine Schadenersatzforderung. Nach dem Vermittlungsvorstand wurde das Protokoll offen gehalten und schliesslich der Leitschein ausgestellt. Die Klage wurde dann aber doch nicht vor Gericht gebracht. In seinem Kostenentscheid sprach der Vermittler der beklagtischen Partei eine Entschädigung von Fr. 900.- zu. Die Kläger erhoben dagegen Beschwerde und machten gel­ tend, sie hätten während der Offenhaltungsfrist ihr Rechtsbegehren re­ duziert und auf die Schadenersatzforderung verzichtet. Aus den Erwägungen: Das Vermittleramt konnte mit guten Gründen vom ursprünglichen Rechtsbegehren ausgehen und folglich den Streitwert auf Fr. 50’000.~ beziffern. In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 1991 verzichteten die Kläger "im Interesse einer einvernehmlichen Lösung auf die Schaden­ ersatzforderung von 50’000 Franken". Auch im Schreiben vom 28. Ja­ nuar an den Anwalt der Beklagten erklärten die Kläger, dass sie im Falle des Zustandekommens der von ihnen vorgeschlagenen Lösung auf die Geltendmachung der erwähnten Schadenersatzforderung ver­ 102 C. Gerichtsentscheide 3211, 3212 zichten würden. Daraus ergibt sich der Schluss, dass im Schreiben vom 4. Dezember 1991 eine Vergleichsposition zu erblicken ist und nicht eine Reduktion des Klagebegehrens. Unbehelflich ist im weiteren der Hinweis der Kläger auf Art. 124 ZPO, wonach das Rechtsbegehren während des Vermittlungsverfah­ rens reduziert werden könne (so Ehrenzeller M., Komm. N. 8 zu Art. 124 ZPO). Unter dem Vermittlungsverfahren ist der Aussöhnungsver- sueh vor dem Vermittler zu verstehen. Wird das Protokoll offen gehal­ ten, so bestehen nach Art. 126 ZPO zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein neuer Vorstand vorgesehen, oder es wird wie hier bloss eine Frist zur ausseramtlichen Einigung eröffnet, wobei im Falle des Scheiterns ohne weiteren Vorstand der Leitschein verlangt werden kann. In die­ sem zweiten Fall ist nach Abschluss des Vermittlungsvorstandes eine Änderung des Rechtsbegehrens nicht mehr ohne Folgen möglich. JuaK 28.9.1992 3212 Sicherheitsleistung. Das Verfahren um Sicherheitsleistung richtet sich nicht nach den Vorschriften über das Summarverfahren; die Bestim­ mungen über die Gerichtsferien sind deshalb anwendbar (Art. 76, 93 ff. ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, Verfügungen über Sicher­ heitsleistungen seien keine prozessleitenden Massnahmen. Vielmehr handle es sich hier um ein Summarverfahren, für welche gemäss Art. 76 Abs. 2 ZPO die Gerichtsferien nicht gelten. Laut Art. 221 Abs. 1 ZPO sind Verfahren vor dem Einzelrichter, vorbehältlich abweichender Be­ stimmungen, im Summarverfahren abzuwickeln. Das Gesetz sieht in Art. 7 ff. ZPO für zahlreiche Materien die Zuständigkeit des Einzelrich­ ters vor und unterstellt sie dem summarischen Verfahren. Es handelt sich dabei aber stets um Zivilrechtsverhältnisse. Vorliegend ist der zwi­ schen den Parteien streitige Punkt eine Frage des Verfahrensrechtes. Die Prozesskaution ist somit keine selbständige zivilrechtliche Materie, 103