Aus den Erwägungen: Das Vermittleramt konnte mit guten Gründen vom ursprünglichen Rechtsbegehren ausgehen und folglich den Streitwert auf Fr. 50’000.~ beziffern. In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 1991 verzichteten die Kläger "im Interesse einer einvernehmlichen Lösung auf die Schaden­ ersatzforderung von 50’000 Franken". Auch im Schreiben vom 28. Ja­ nuar an den Anwalt der Beklagten erklärten die Kläger, dass sie im Falle des Zustandekommens der von ihnen vorgeschlagenen Lösung auf die Geltendmachung der erwähnten Schadenersatzforderung ver­ 102