Die Kläger machten wegen nachbarrechtlicher Streitigkeiten ein Ver­ mittlungsbegehren anhängig. Sie verlangten die Reduktion von Lärm­ immissionen und verbanden damit eine Schadenersatzforderung. Nach dem Vermittlungsvorstand wurde das Protokoll offen gehalten und schliesslich der Leitschein ausgestellt. Die Klage wurde dann aber doch nicht vor Gericht gebracht. In seinem Kostenentscheid sprach der Vermittler der beklagtischen Partei eine Entschädigung von Fr. 900.- zu. Die Kläger erhoben dagegen Beschwerde und machten gel­ tend, sie hätten während der Offenhaltungsfrist ihr Rechtsbegehren re­ duziert und auf die Schadenersatzforderung verzichtet.