Vielmehr müsse das Misstrauen in die Unvor­ eingenommenheit in objektiver Weise begründet scheinen (BGE 115 1 a 37,114 I a 54 f. mit Hinweisen). Im Sinne dieser Ausführungen erblickt die Justizaufsichtskommis­ sion keinen Verstoss gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters, wenn eine Gerichtsperson sich mit einer Partei per Du unter­ 101 C. Gerichtsentscheide 3210, 3211