1 EMRK) geht davon aus, dass nicht nachgewiesen sein müsse, dass eine tatsächliche Befangenheit bestehe. Es genüge, wenn Umstände vorlägen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge­ fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Bei der Be­ urteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände könne indessen nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Vielmehr müsse das Misstrauen in die Unvor­ eingenommenheit in objektiver Weise begründet scheinen (BGE 115 1 a 37,114 I a 54 f. mit Hinweisen).