Art. 26 ZPO regelt die Gründe, bei deren Vorliegen ein Vermittler, Richter oder Gerichtsschreiber von sich aus in den Ausstand treten oder von einer Partei abgelehnt werden kann. Gemäss Ziff. 3 und 4 besteht ein Ablehnungsgrund bei besonderer Freundschaft oder Feindschaft zu einer Partei oder bei einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis; ferner, wenn infolge anderer bestimmter Tat­ sachen der Anschein der Befangenheit besteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Richter (Art. 58 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geht davon aus, dass nicht nachgewiesen sein müsse, dass eine tatsächliche Befangenheit bestehe.