2 Abs. 1 StGB, welcher den Strafaufschub bei Vorliegen der gesetzlichen Vor­ aussetzungen gebietet, eine "Kann"-Vorschrift. Im Rahmen des vom Gesetzgeber weit gefassten Ermessensspielraums entscheidet der Richter in Anbetracht sämtlicher Umstände des Einzelfalles, wobei er insbesondere die Erfolgsaussichten der Behandlung, die zu erwarten­ den Auswirkungen des Strafvollzuges sowie die Aspekte der General­ prävention zu berücksichtigen hat (Entscheid des Bundesgerichtes vom 20.06.1990 = Praxis 80 [1992] Nr. 19).