Dem ist entgegenzuhalten, dass die angerufene Bestimmung die Frage Widerruf oder Ersatzmassnahmen regelt, und nicht die Frage Widerruf oder Löschung. Soweit aus den erwähnten Präjudizien - wie auch aus Trechsel, Komm. N. 66 zu Art. 41 StGB - etwas anderes abgeleitet wird, so geschieht dies in Verken­ nung der gesetzlichen Ordnung. Im übrigen sagt Trechsel an der zi­ tierten Stelle, die Löschung habe "nach Ablauf der Probezeit zu erfol­ 97 C. Gerichtsentscheide 3208, 3209