Mit dem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 24. Januar 1992 ist der Tatbestand einer neuerlichen Nichtbewährung festgestellt. Damit fehlt es im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung an den Voraussetzungen für die Löschung. Der Rekursgegner vertritt unter Hinweis auf zwei publizierte Urteile (SJZ 69, 13 und ZR 77 Nr. 68) die Ansicht, Art. 41 Ziff. 3 StGB gebe dem Richter nur die Alternative, die Strafe vollziehen zu lassen oder die Löschung des Urteils zu verfügen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die angerufene Bestimmung die Frage Widerruf oder Ersatzmassnahmen regelt, und nicht die Frage Widerruf oder Löschung.