Gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB ist die Löschung des Urteils durch die zu­ ständige kantonale Behörde zu verfügen, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und unbeding­ ten Nebenstrafen vollzogen sind. Die ursprünglich auf drei Jahre bemessene Probezeit wurde im Zuge von zwei neuen Verurteilungen auf die gesetzliche Maximaldauer von 4 1/2 Jahren verlängert (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Während die­ ser Probezeit geriet der Rekursgegner ein drittes Mal mit dem Gesetz in Konflikt. Mit dem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 24. Januar 1992 ist der Tatbestand einer neuerlichen Nichtbewährung festgestellt.