Der Firmenchef notierte seit dem zweiten Monat der Anstellungsdauer von C. in seiner persönlichen Agenda die Absenzen des C. Es ist daher unverständlich, dass der Arbeitgeber den von ihm als unzuverlässig erkannten C. nicht kontrolliert hat und C. so während ein bis zwei Wo­ chen an einem teuren Muldenkipper die für einen Chauffeur so ele­ mentare Pflicht der Ölstandsmessung verletzen konnte, ohne dass der Arbeitgeber dies bemerkte. Die mangelnde Kontrolle durch den Ar­ beitgeber ist diesem als erhebliches Mitverschulden anzurechnen (Art. 99 Abs. 3, 44 Abs. 1 OR), das die Herabsetzung der Ersatzpflicht des C. auf 45 % rechtfertigt.