Indem C. diese Pflicht nach eigenen Angaben verletzt hat, handelte er grobfahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, etwas ausser Acht zu lassen, das jeder ver­ nünftige Mensch in dieser Lage bedacht hätte (Streiff/von Kaenel, a.a.O. N. 2 zu Art. 321 e OR). Würden keine Herabsetzungsgründe vorliegen, hätte C. aufgrund der Schwere seine Pflichtverletzung den vollen Schaden zu tragen. C. war erst seit einem halben Jahr bei seinem Arbeitgeber ange­ stellt. Wie dieser in seinen Rechtsschriften ausführte, war C. "während der ganzen Dauer seiner Anstellung ein unzuverlässiger Angestellter“.