rechtfertigte es sich indessen, die Haftung auf 50 % zu reduzieren. C. ist ein junger Chauffeur ohne berufliche Qualifikation (fehlender Lehrabschluss) und mit wenig Berufserfahrung. C. fuhr erst seit kurzer Zeit mit dem fraglichen Muldenkipper. Er wurde zudem lediglich wäh­ rend eines bis zwei Tagen über die Bedienung des Lastwagens instru­ iert. b) Bezüglich des Motorschadens wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, welches ergab, dass es zu den wichtigsten Pflichten ei­ nes Chauffeurs gehört, regelmässig den Ölstand desjenigen Fahrzeu­ ges zu kontrollieren, für das er verantwortlich ist. Indem C. diese Pflicht nach eigenen Angaben verletzt hat, handelte er grobfahrlässig.