Verschulden wird er daran beteiligt. Erst bei grobem Verschulden hat der fehlbare Arbeitnehmer den Schaden mehrheitlich oder gar voll zu tragen ( Streiff/vonKaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1992, N. 7 zu Art. 321 e OR). a) Voraussetzung für das einwandfreie Funktionieren eines Mul­ denkippers ist dessen Stabilität während des Auf- und Ablademanö­ vers. Zu diesem Zwecke werden die Räder des Lastwagens automa­ tisch blockiert.