Aus den Erwägungen: Der Arbeitnehmer ist gemäss Art. 321 e OR für den Schaden verant­ wortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, be­ stimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichti­ gung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnis, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigen­ schaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Nach der Praxis zu Art. 321 e OR gilt, dass der Arbeitnehmer bei Unfällen mit Geschäftswagen bei leichtem Verschul­ den nichts an die Schadensdeckung beitragen muss; bei mittlerem