Sofern die gesetzlichen oder eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist das Verlassenschaftskonkursverfahren zu eröffnen. Wenn in diesem Konkursverfahren einzelne Gläubiger für ihre Forderungen nicht gedeckt werden, steht es ihnen frei, gegen diejenigen Erben den Verlust einzuklagen, die die Ausschlagungsbefugnis verwirkt haben. Diese Art des Vorgehens hat für die Gläubiger den Vorteil, dass sie aufgrund des durchgeführten Liquidationsverfahrens von der Konkurs­ verwaltung Hinweise erhalten können, welche Erben sich in welcher Weise in Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt haben (ebenso BISchKG 1981, S. 93).