Trotzdem ist das Verfahren, das zur Konkurseröffnung (auch über die Verlassenschaft) führt, ein Verfahren vor den Vollstrekkungsbehörden. Der Konkursrichter ist im Verfahren, das zur Konkurs­ eröffnung über die ausgeschlagene Erbschaft führt, nicht zuständig, über die materiell rechtliche Frage der Verwirkung der Ausschlagungs­ befugnis im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB zu entscheiden. Sofern die gesetzlichen oder eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist das Verlassenschaftskonkursverfahren zu eröffnen.