recht verwirkt, weshalb das Konkursdekret aufzuheben sei. Diese Be­ trachtungsweise verkennt, dass die Frage, ob die Ausschlagungsbe­ fugnis nach Art. 571 Abs. 2 ZGB verwirkt ist, eine solche des materiel­ len Rechtes ist, die nicht von den Vollstreckungs- oder Verwaltungs­ behörden zu entscheiden ist (BGE 54 II 424). Die Konkurseröffnung über die ausgeschlagene Erbschaft wird zwar vom Konkursrichter ausgesprochen. Trotzdem ist das Verfahren, das zur Konkurseröffnung (auch über die Verlassenschaft) führt, ein Verfahren vor den Vollstrekkungsbehörden.