Als Gerichtsstand drängt sich der Ort der Eheschliessung, der zugleich Wohnsitz des Bräutigams ist, auf. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt auf Art. 3 IPRG zu bejahen. OGP 28.01.1992 3205 «' * Erbschaftsausschlagung. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis (Art. 571 ZGB).