C. Gerichtsentscheide 3204, 3205 unzumutbar ist. Nach Art. 43 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Behörden für die Eheschliessung zuständig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz Wohnsitz hat. Der Bräutigam wohnt in der Schweiz. Wenn für die Ausländerin, deren Heimatrecht eine Wartefrist nicht (mehr) kennt, die Wartefrist nach schweizerischem Recht zu be­ achten ist, muss auch die Möglichkeit der Abkürzung der Wartefrist nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 103 Abs. 3 ZGB gege­ ben sein. Als Gerichtsstand drängt sich der Ort der Eheschliessung, der zugleich Wohnsitz des Bräutigams ist, auf. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt auf Art. 3 IPRG zu bejahen. OGP 28.01.1992 3205 «' * Erbschaftsausschlagung. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis (Art. 571 ZGB). Nach dem Tode von X. haben dessen gesetzliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen, worauf der Kantonsgerichtspräsident die konkursamt­ liche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet hat (Art. 573 ZGB). Gegen dieses Konkursdekret hat ein Gläubiger des Verstorbenen X. appelliert und die Aufhebung des Konkursdekrets mit der Begründung verlangt, die Erben hätten die Ausschlagungsbefugnis verwirkt, da sie sich nach dem Tode von X. in die Angelegenheiten der Erbschaft ein­ gemischt hätten. Aus den Erwägungen: Art. 571 ZGB bestimmt, dass jener Erbe die Erbschaft nicht mehr aus- schlagen kann, der sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die An­ gelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorge­ nommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren. Die Appellantin behauptet, die Erben hätten nach dem Tode von X. Geld von seinem Bankkonto abgehoben und so das Ausschlagungs­ 91 C. Gerichtsentscheide 3205, 3206 recht verwirkt, weshalb das Konkursdekret aufzuheben sei. Diese Be­ trachtungsweise verkennt, dass die Frage, ob die Ausschlagungsbe­ fugnis nach Art. 571 Abs. 2 ZGB verwirkt ist, eine solche des materiel­ len Rechtes ist, die nicht von den Vollstreckungs- oder Verwaltungs­ behörden zu entscheiden ist (BGE 54 II 424). Die Konkurseröffnung über die ausgeschlagene Erbschaft wird zwar vom Konkursrichter ausgesprochen. Trotzdem ist das Verfahren, das zur Konkurseröffnung (auch über die Verlassenschaft) führt, ein Verfahren vor den Vollstrek- kungsbehörden. Der Konkursrichter ist im Verfahren, das zur Konkurs­ eröffnung über die ausgeschlagene Erbschaft führt, nicht zuständig, über die materiell rechtliche Frage der Verwirkung der Ausschlagungs­ befugnis im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB zu entscheiden. Sofern die gesetzlichen oder eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist das Verlassenschaftskonkursverfahren zu eröffnen. Wenn in diesem Konkursverfahren einzelne Gläubiger für ihre Forderungen nicht gedeckt werden, steht es ihnen frei, gegen diejenigen Erben den Verlust einzuklagen, die die Ausschlagungsbefugnis verwirkt haben. Diese Art des Vorgehens hat für die Gläubiger den Vorteil, dass sie aufgrund des durchgeführten Liquidationsverfahrens von der Konkurs­ verwaltung Hinweise erhalten können, welche Erben sich in welcher Weise in Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt haben (ebenso BISchKG 1981, S. 93). OGP 15.09.1992 3206 Arbeitsvertrag. Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321 e OR), Herabset­ zung der Ersatzpflicht wegen Mitverschuldens des Arbeitgebers (Art. 44 Abs. 1, 99 Abs. 3 OR). C. hatte während des Ladevorgangs die Handbremse des von ihm gefahrenen Muldenkippers nicht angezogen. Während des Ladevor­ gangs waren die Räder des Lastwagens automatisch blockiert. Nach Beendigung des Vorgangs rollte der Lastwagen In eine Hausfassade 92