unzumutbar ist. Nach Art. 43 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Behörden für die Eheschliessung zuständig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz Wohnsitz hat. Der Bräutigam wohnt in der Schweiz. Wenn für die Ausländerin, deren Heimatrecht eine Wartefrist nicht (mehr) kennt, die Wartefrist nach schweizerischem Recht zu be­ achten ist, muss auch die Möglichkeit der Abkürzung der Wartefrist nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 103 Abs. 3 ZGB gege­ ben sein. Als Gerichtsstand drängt sich der Ort der Eheschliessung, der zugleich Wohnsitz des Bräutigams ist, auf. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt auf Art. 3 IPRG zu bejahen.