Wäre dieser zum Beispiel in einem vom Verteidiger im persönlichen Interesse geführten Strafverfahren Be­ schuldigter oder verträte der Verteidiger in einem gleichzeitig gegen den Verhörrichter geführten Zivilprozess die Interessen der Gegen­ partei, so müsste dieser wohl in den Ausstand treten. Hier jedoch, wo lediglich der Sachverhalt vorliegt, dass der Verteidiger eines Beschul­ digten sich in einem anderen, früher vom gleichen Verhörrichter ge­ führten Fall vorbehält, gegen diesen nötigenfalls später eine Straf­ anzeige zu erstatten, kann von einem Anschein der Befangenheit nicht die Rede sein, solange ein solcher sich nicht aus dem konkreten pro­