Die Tatsache, dass der Verhörrichter in erster Linie nach der materiellen Wahrheit zu suchen hat und dabei nicht immer Massnahmen trifft, die für den Beschuldigten angenehm sind, bringt es mit sich, dass Konflikte zwischen Beschuldigten und Verteidigern einerseits und Untersuchungsrichtern andererseits an der Tagesordnung sind. Dass ein Verhörrichter in einem gerichtlichen Verfahren durch den Verteidiger schwerer Unkorrektheiten, ja sogar strafbarer Handlungen (z.B. der Freiheitsberaubung durch ungerecht­ fertigte Haft, des Hausfriedensbruchs durch rechtswidrige Hausdurch­ suchung) bezichtigt wird, ist keine Besonderheit und somit auch keine "besondere Tatsache" im Sinne von Art.