gend substantiiert und nicht einmal glaubhaft gemacht, dass im Sinne der angerufenen Gesetzesvorschriften eine finanzielle Bedrängnis be­ steht. Er hat sogar dem Gläubiger eine Zahlung von Fr. 300.-- angeboten, was praktisch der in Betreibung gesetzten Forderung gleich­ kommt. Dies legt den Schluss nahe, dass er nicht aus finanzieller Be­ drängnis, sondern aus anderen Gründen mit der Zahlung zurückhält. ABSchKG 24.3.1992 106