In einem Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens traf der Kantonsgerichtspräsident seinen Entscheid gestützt auf Aussagen der Kinder, die im Instruktionsver­ fahren als Zeugen einvernommen worden waren. Die Ehefrau, zu de­ ren Ungunsten der Richter die Frage der Obhut beurteilt hatte, erhob Beschwerde an die Justizaufsichtskommission und machte eine Ver­ letzung des rechtlichen Gehörs geltend, dass sie zu diesen Zeugen­ aussagen nicht habe Stellung nehmen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein persönlichkeitsbezoge­ nes Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass von Verfügungen, die in seine Rechtsstellung eingreifen.